Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Rump & Salzmann Gipswerk Uehrde GmbH & Co.KG

Stand: 31.03.2023

§ 1 Geltungsbereich

1. Lieferungen und Leistungen der Rump & Salzmann Gipswerk Uehrde GmbH & Co. KG (nachfolgend „Rump & Salzmann“ genannt) erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der Rump & Salzmann Gipswerk Uehrde GmbH & Co. KG in ihrer je-weils gültigen Fassung (nachfolgend „AGB“ genannt). Sie gelten auch ohne besonderen Hin-weis für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Sie gelten auch dann, wenn Rump & Salzmann sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbe-sondere auch dann, wenn Rump & Salzmann in Kenntnis entgegenstehender oder abweichen-der Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen an den Besteller vorbe-haltlos erbringt. Hinweisen des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit wi-dersprochen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten für Rump & Salzmann nur, soweit Rump & Salzmann ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Die jeweils gültige Fassung der AGB ist unter https://www.rump-salzmann.de/www/de/service/allgemeine_geschaeftsbedingungen/agb.html#open abrufbar.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages und Preise

1. Angebote von Rump & Salzmann sind freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes An-gebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach Wahl von Rump & Salzmann durch Zu-sendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.

2. Angebotspreise von Rump & Salzmann enthalten keine Mehrwertsteuer und verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, für den Bezug voller Lkw-Ladungen von mindestens 25 Tonnen ab Werk.

3. Zahlungen sind ohne abweichende Vereinbarung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Ab-zug zur Zahlung fällig. Rump & Salzmann gewährt 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen – jedoch nicht auf die Frachtkosten.

4. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller in Ver-zug.

5. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, kann Rump & Salzmann, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zah-lungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen und Leistungen von der Einräumung ange-messener Sicherheiten abhängig machen.

6. Die Aufrechnung durch den Besteller und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller sind ausgeschlossen, sofern nicht ein gegen Rump & Salzmann bestehender An-spruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sobald sich der Besteller im Zahlungs-verzug befindet, ist Rump & Salzmann berechtigt, aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte auszuüben.

§ 3 Lieferung, Verpackung

1. Lieferungen erfolgen, wenn nicht mit dem Besteller ausdrücklich abweichend schriftlich ver-einbart, ab Werk oder Lager von Rump & Salzmann. Sie sind dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände nach der Bereitstellung zur Abho-lung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder transportversicherter Lieferung).

2. Rump & Salzmann gerät erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nach-frist in Verzug.

3. Rump & Salzmann ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.

4. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Ver-zögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so ist Rump & Salzmann unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüb-lichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob Rump & Salzmann die Ware bei sich oder einem Dritten einlagert. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen und Rump & Salzmann eine Kopie der Beanstan-dung unverzüglich zu übermitteln.

§ 4 Lieferzeiten

1. Lieferzeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixge-schäft vereinbart worden ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Werden dennoch vereinbarte Liefer-zeiten aus von Rump & Salzmann zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Bestel-ler nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Lieferungen an Samstagen sind nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich.

2. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsge-mäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

§ 5 Rügeobliegenheit, Mängelrechte

1. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind Rump & Salzmann gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Ware oder Menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist ab Lieferung zu rügen. Zur Wahrung von Män-gelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesonde-re Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersu-chen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhal-ten.

2. Im Fall von Mängeln an von Rump & Salzmann gelieferter Ware ist Rump & Salzmann nach seiner Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nach-erfüllung). Ist Rump & Salzmann zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbe-sondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Rump & Salzmann zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kauf-preises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

3. Mängelansprüche des Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Rüge durch Rump & Salzmann.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollen Bezahlung der Ware und Bedienung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-beziehung bleibt das Eigentum an der gelieferten Ware bei der Rump & Salzmann.

2. Dem Vertragspartner ist nicht erlaubt, die im Eigentum der Rump & Salzmann stehende Ware bis zur vollständigen Zahlung der Forderung zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sicherungshalber abzutreten.

3. Der Vertragspartner ist, soweit nichts anderes vereinbart, berechtigt, die noch im Eigentum der Rump & Salzmann stehende Ware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs zu veräußern und / oder zu verarbeiten, wobei hierfür nachstehende Regelungen gelten:

a) Die sich aus dem üblichen Geschäftsverkehr ergebenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt vollständig oder bis zur Höhe des durch Verarbeitung, Vermi-schung oder Verbindung entstehenden Miteigentumsanteils an die Rump & Salzmann ab; die Rump & Salzmann nimmt diese Abtretung an.

b) Der Vertragspartner bleibt bis zum Widerruf durch die Rump & Salzmann neben dieser zur treuhänderischen Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Rump & Salzmann verpflich-tet sich, das Einziehungsrecht nicht auszuüben, solange der Vertragspartner seiner Zah-lungsverpflichtung vollständig nachkommt und er keinen Antrag auf Eröffnung eines In-solvenzverfahrens gestellt hat.

§ 7 Haftungsausschluss

1. Rump & Salzmann haftet für Schäden oder vergebliche Aufwendungen nur dann, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) von Rump & Salzmann oder einem Erfüllungsgehilfen von Rump & Salzmann durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder

b) auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von Rump & Salzmann oder einem Erfüllungsgehilfen von Rump & Salzmann zurückzuführen ist.

2. Haftet Rump & Salzmann für eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist Schadenersatzhaftung von Rump & Salzmann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Rump & Salzmann haftet in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrläs-sigkeit oder Vorsatz von Erfüllungsgehilfen von Rump & Salzmann verursacht werden. Rump & Salzmann haftet nicht haften für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen Dritter entstehen.

3. Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haf-tung von Rumpf & Salzmann aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen Rump & Salzmann geltend gemacht werden. Fehlt der von Rump & Salz-mann gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet Rump & Salzmann nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

4. Eine weitergehende Haftung von Rump &Salzmann auf Schadensersatz als in Abs. 1 bis Abs. 3 geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – aus-geschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

5. Soweit die Haftung von Rump & Salzmann ausgeschlossen oder gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unse-rer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrich-tungsgehilfen.

§ 8 Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von Rump & Salzmann nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Was-ser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristen-überschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierig-keiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, ist Rump & Salzmann – soweit Rump & Salzmann durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Liefer- und Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung oder Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl Rump & Salzmann als auch der Besteller unter Ausschluss jeg-licher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Rump & Salz-mann und dem Besteller, ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Personen des öffentli-chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von Rump & Salzmann, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Rump & Salzmann hat je-doch das Recht, Klage gegen den Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhän-gig zu machen.

2. Auf Rechtsverhältnisse zwischen Rump & Salzmann und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kauf-leuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden kann. Die Anwen-dung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart werden, gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit INCOTERMS 2020).

4. Alle Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.